5.2. In ihrer Verfügung vom 27. Juni 2024 bemass die Beschwerdegegnerin für den Zeitpunkt des frühestmöglichen Anspruchsbeginns (Juni 2023; Beginn Wartejahr Januar 2020 [Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG], Anmeldung vom 15. Dezember 2022 [Art. 29 Abs. 1 IVG]) das Valideneinkommen gestützt auf die bisherige Tätigkeit als Geschäftsführerin und Inhaberin des eigenen Unternehmens anhand der Angaben im individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung seit dem Eintragungsjahr bis zum Jahr 2022 (mangels Angaben für das Jahr 2023).