nach der Zumutbarkeit eines Berufswechsels um eine Rechtsfrage handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 7.4.1 mit Hinweis), welche vom Rechtsanwender und nicht einem Arzt zu beantworten ist. Somit wurde diese Frage zu Recht durch den Kundenberater der Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Feststellungen beantwortet, hat sich der RAD (vgl. die Ausführungen hiervor) doch dazu geäussert, unter welchen Rahmenbedingungen eine ausserhäusliche Tätigkeit möglich ist.