_ kam in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 3. Januar 2024 denn auch zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Marketingfachperson seit 2020 (nur) sitzende Tätigkeiten in einem 50%-Pensum ohne zusätzliche Leistungseinschränkung ausüben könne. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit 2020 aufgrund einer verminderten Belastbarkeit in zeitlicher Hinsicht in einer sitzenden Tätigkeit mit nur seltener Notwendigkeit des Stehens und ohne Notwendigkeit des Gehens, mit geringen Anforderungen an die koordinativen Funktionen der Hände eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (VB 35 S. 4), was ohne Weiteres nachvollziehbar ist (vgl. E. 4.2.).