Prof. Dr. med. B._____ kam in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 3. Januar 2024 denn auch zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Marketingfachperson seit 2020 (nur) sitzende Tätigkeiten in einem 50%-Pensum ohne zusätzliche Leistungseinschränkung ausüben könne.