) bestätige sich anlässlich der aktuellen Untersuchung (VB 35 S. 3). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie könne keine ausserhäusliche Tätigkeit wahrnehmen, widerspricht dies ihren eigenen Angaben anlässlich der RAD-Untersuchung vom 3. Januar 2024, wo sie ausführte, sie könne sich vorstellen, ca. 50 % zu arbeiten; eine externe Berufstätigkeit sei (nur) dann möglich, wenn sie den Arbeitsplatz mit dem Pkw aufsuchen und vom Parkplatz problemlos an den Arbeitsplatz auf einem kurzen Weg gelangen könne (VB 36 S. 4). Prof. Dr. med.