4.3.2. Die Beschwerdeführerin bringt keine medizinischen Unterlagen bei, welche auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung des RAD-Arztes Prof. Dr. med. B._____ zu begründen vermögen. Dieser hat sich mit den vorhandenen medizinischen Unterlagen im Rahmen seiner Würdigung vom 3. Januar 2024 umfassend auseinandergesetzt und ausdrücklich festgehalten, der vorliegende neurologische Befund aus dem Bericht von Oktober 2022 (Bericht des Neurozentrum C.._____ vom 10. Oktober 2022; VB 18 S. 3 ff.) bestätige sich anlässlich der aktuellen Untersuchung (VB 35 S. 3).