4.2. Der Untersuchungsbericht (VB 36) und die versicherungsmedizinische Würdigung von Prof. Dr. med. B._____ vom 3. Januar 2024 (VB 35) werden den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine medizinische Stellungnahme gerecht (vgl. E. 4.1.1. hiervor). Sie wurden in Kenntnis der relevanten Vorakten erstellt (VB 35 S. 3), geben die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin wieder (vgl. VB 36 S. 3 f.), beruhen auf einer persönlichen Untersuchung durch den beurteilenden Arzt (vgl. VB 36 S. 4 f.) und setzen sich im Anschluss daran mit den subjektiven Beschwerdeangaben und den medizinischen Akten auseinander (vgl. VB 35 S. 3 ff.). Zudem verfügt Dr. med.