Dies könne in der angestammten Tätigkeit als Marketingfachperson ausgeübt werden. Aufgrund der medizinischen Dokumente und der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit im oben genannten Ausmass im Jahr 2020 eingetreten sei (VB 35 S. 3 f.).