Zudem bestehe eine abnorme Erschöpfbarkeit, welche die berufsbezogene Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin etwa auf eine halbschichtige Tätigkeit reduziere. Die Beschwerdeführerin könne eine angepasste, primär sitzende Tätigkeit, welche nur seltenes Stehen und kein Gehen und nur geringe Anforderungen an die koordinativen Funktionen der Hände beinhalte, in einem Pensum von 50 % leisten, wobei keine zusätzliche Leistungsminderung bestehe. Dies könne in der angestammten Tätigkeit als Marketingfachperson ausgeübt werden.