Der neurologische Bericht sei klar und sachlich abgefasst und für den RAD nachvollziehbar, wobei sich der Befund anlässlich der Untersuchung des RAD vom 3. Januar 2024 bestätigt habe. Die Beschwerdeführerin könne nur kurze Distanzen zu Fuss zurücklegen, wobei Sturzgefahr bestehe, welche jedoch durch die Verwendung geeigneter Hilfsmittel zu kompensieren wäre. Die Koordinationsfähigkeit beider Hände sei leicht eingeschränkt. Zudem bestehe eine abnorme Erschöpfbarkeit, welche die berufsbezogene Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin etwa auf eine halbschichtige Tätigkeit reduziere.