Die Beschwerdeführerin gebe an, sie sei vermehrt erschöpft. In Anbetracht der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin sei diese Angabe aus Sicht des RAD nachvollziehbar und plausibel und bei der Bemessung der berufsbezogenen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 36).