133 I 98 E. 2.2 S. 99). Dies trifft vor allem bei rechtskundig vertretenen Personen wie der Beschwerdeführerin zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht stellte die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2024 – worin sich diese materiell nicht äusserte – der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 sowie die Eingabe der Beigeladenen vom 27. November 2024 mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 zu.