Zudem beantragte sie, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Oktober 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Eingabe vom 27. November 2024 beantragte die Beigeladene sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: