1. 1.1. Die 1974 geborene, als Marketingfachperson tätig gewesene Beschwerdeführerin meldete sich am 12. Oktober 1997 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung, Hilfsmittel) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. In der Folge wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 2. April 1998 ab, leistete jedoch mit Mitteilung vom 28. März 1998 für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1999 Kostengutsprache für das Hilfsmittel Ziff. 10.04* HVI in Form eines Amortisations- und Reparaturkostenbeitrages an das Motorfahrzeug der Beschwerdeführerin.