2.3. Die obsiegende Beschwerdeführerin ist nicht vertreten und hat somit keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da deren Interessenwahrung vorliegend keinen hohen Arbeitsaufwand notwendig gemacht hat, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was die einzelne Person üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat, besteht auch kein Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116 und 110 V 134 E. 4d S. 134). Ferner hat auch der Beigeladene keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe grundsätzlich keine Entschädigung ausgerichtet wird (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 110 V 134 E. 4d S. 134).