ATSG und Art. 52 Abs. 1 ATSG statuierten Verfahrensregeln in schwerwiegender Weise, denn sie wäre gehalten gewesen, vor Erlass eines Einspracheentscheides eine begründete Verfügung betreffend die Versicherteneigenschaft des Beigeladenen zu erlassen. -4- 2. 2.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 aufzuheben und die Sache zum Erlass einer begründeten Verfügung betreffend die Versicherteneigenschaft des Beigeladenen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.