2) Der Einspracheentscheid vom 09. Juli 2024 sei aufzuheben und von der Aufrechnung der Werklohnleistungen der Einzelunternehmung B._____, Inh. B._____, eingetragen unter CHE-E (gelöscht im Handelsregister per 21. Dezember 2022) unter dem Titel «keine Selbständigkeit» ist in jedem Betrag abzusehen. Die Rechnungen sind auf Stufe A._____ AG als geschäftsmässig begründeter Werklohnaufwand uneingeschränkt anzuerkennen. 3) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SUVA". -3-