2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. August 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1) Der Einspracheentscheid vom 09. Juli 2024 sei aufzuheben und von der Aufrechnung der Werklohnleistungen der Einzelunternehmung B._____, Inh. B._____, eingetragen unter CHE-D (gelöscht im Handelsregister per 03. Dezember 2018) unter dem Titel «keine Selbständigkeit» ist in jedem Betrag abzusehen. Die Rechnungen sind auf Stufe A._____ AG als geschäftsmässig begründeter Werklohnaufwand uneingeschränkt anzuerkennen.