__ verzeichnet seien, dessen Einzelfirma per 4. Juni 2018 Konkurs angemeldet habe. Seither bestehe keine Selbständigkeit von B._____ mehr. Mit Rechnung vom 29. Februar 2024 forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin aufgrund einer Differenzlohnsumme von Fr. 27'466.00 (Jahr 2020) und einer solchen von Fr. 122'759.00 (Jahr 2021) insgesamt Fr. 8'835.75 an Prämien für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung für B._____. Die dagegen erhobenen Einsprachen von B._____ und der Beschwerdeführerin wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 ab.