Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.427 / ms / ss Art. 60 Urteil vom 21. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- Suva, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern gegnerin Beigeladener B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024; Kunden-Nr. C) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Kanton Zü- rich (zuvor bis am 18. Oktober 2024 im Kanton Zug; vgl. www.zefix.ch). Seit dem 4. Mai 2016 sind ihre Arbeitnehmenden bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfälle versichert. Nachdem von der Beschwerdegeg- nerin am 28. Februar 2024 eine ordentliche Revision für die Revisionsperi- ode vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2022 bei der Beschwerdeführe- rin durchgeführt worden war, wurde im Revisionsbericht vom 28. Februar 2024 festgehalten, dass betreffend die Jahre 2020 und 2021 Fremdarbei- ten von B._____ verzeichnet seien, dessen Einzelfirma per 4. Juni 2018 Konkurs angemeldet habe. Seither bestehe keine Selbständigkeit von B._____ mehr. Mit Rechnung vom 29. Februar 2024 forderte die Beschwer- degegnerin von der Beschwerdeführerin aufgrund einer Differenzlohn- summe von Fr. 27'466.00 (Jahr 2020) und einer solchen von Fr. 122'759.00 (Jahr 2021) insgesamt Fr. 8'835.75 an Prämien für die Berufs- und Nicht- berufsunfallversicherung für B._____. Die dagegen erhobenen Einspra- chen von B._____ und der Beschwerdeführerin wies die Beschwerdegeg- nerin mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 erhob die Beschwerde- führerin mit Eingabe vom 29. August 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1) Der Einspracheentscheid vom 09. Juli 2024 sei aufzuheben und von der Aufrechnung der Werklohnleistungen der Einzelunternehmung B._____, Inh. B._____, eingetragen unter CHE-D (gelöscht im Handels- register per 03. Dezember 2018) unter dem Titel «keine Selbständig- keit» ist in jedem Betrag abzusehen. Die Rechnungen sind auf Stufe A._____ AG als geschäftsmässig be- gründeter Werklohnaufwand uneingeschränkt anzuerkennen. 2) Der Einspracheentscheid vom 09. Juli 2024 sei aufzuheben und von der Aufrechnung der Werklohnleistungen der Einzelunternehmung B._____, Inh. B._____, eingetragen unter CHE-E (gelöscht im Handels- register per 21. Dezember 2022) unter dem Titel «keine Selbständig- keit» ist in jedem Betrag abzusehen. Die Rechnungen sind auf Stufe A._____ AG als geschäftsmässig begründeter Werklohnaufwand un- eingeschränkt anzuerkennen. 3) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SUVA". -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 24. Dezember 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. Mit Duplik vom 20. Januar 2025 bekräftigte die Be- schwerdegegnerin ihren Antrag auf Beschwerdeabweisung. 2.4. Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 hielt die Beschwerdeführerin wiederum an ihrer Beschwerde fest. 2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. April 2025 wurde B._____ im Verfahren beigeladen und ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 2.6. Mit Eingabe vom 14. Mai 2025 beantragte der Beigeladene sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistun- gen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlas- sen. Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entspre- chen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). 1.2. Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Februar 2024 Prämien für den Beigeladenen für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 in Rechnung (Vernehmlassungs- beilage [VB] 91). Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. März 2024 (VB 94) und der Beigeladene mit Schreiben vom 24. April 2024 (VB 99) dagegen opponiert hatten, erliess die Beschwerdegegnerin direkt den Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024. Damit verletzte sie die in Art. 49 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 ATSG statuierten Verfahrensregeln in schwerwiegender Weise, denn sie wäre gehalten gewesen, vor Erlass eines Einspracheentscheides eine begründete Verfügung betreffend die Versicherteneigenschaft des Beigeladenen zu erlassen. -4- 2. 2.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzu- heissen, dass der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 aufzuheben und die Sache zum Erlass einer begründeten Verfügung betreffend die Versi- cherteneigenschaft des Beigeladenen an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen ist. 2.2. Das vorliegende Verfahren betrifft keine Leistung im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festge- setzt (§ 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwer- degegnerin aufzuerlegen. 2.3. Die obsiegende Beschwerdeführerin ist nicht vertreten und hat somit kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da deren Interessenwahrung vorliegend keinen hohen Arbeitsaufwand notwendig gemacht hat, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was die einzelne Person üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat, besteht auch kein Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116 und 110 V 134 E. 4d S. 134). Ferner hat auch der Beigeladene keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da für persönlichen Arbeitsaufwand und Um- triebe grundsätzlich keine Entschädigung ausgerichtet wird (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 110 V 134 E. 4d S. 134). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zum Erlass einer begründeten Verfügung zurück- gewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -5- Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin den Beigeladenen das Bundesamt für Gesundheit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 21. Mai 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Schweizer