7.4. Aufgrund der am 5. Februar 2020 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug (VB 2) ist eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angestammter und in angepasster Tätigkeit ab dem frühestmöglichen Rentenbeginn vom 1. August 2020 (vgl. Art. 29 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 IVG) erforderlich. In retrospektiver Hinsicht äusserte sich RAD-Arzt Prof. Dr. med. C._____ in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit einzig zum Zeitraum von April 2018 bis Februar 2020 (VB 103 S. 2). In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit nahm Prof. Dr. med. C._____ verschiedene Einschätzungen vor: