7.3. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass es nach der Knieoperation vom Frühjahr 2022 zu einer Wundheilungsstörung mit Schwellung und im Mai 2022 zu einem Velounfall gekommen sei, weshalb ab sechs Monaten nach der IV-Anmeldung sowohl im Haushalt als auch in der Erwerbstätigkeit durchgehend von einer rentenerheblichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Eine theoretisch angenommene 50%ige Arbeitsfähigkeit auch in einer leichten Hilfstätigkeit dürfe erst im Anschluss an den Heilungsprozess nach Abklingen der Wundheilungsstörung berücksichtigt werden (Beschwerde S. 5). - 14 -