In der Aktenbeurteilung vom 26. Januar 2024 verwies Prof. Dr. med. C._____ auf die Berichte des behandelnden Arztes Prof. Dr. med. I._____, wonach vom 1. April bis 30. Juni 2018 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, ab 1. Juli 2018 durchgehend bis zum 31. Oktober 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. Januar bis 29. Februar 2020 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Es sei davon auszugehen, dass eine angepasste Tätigkeit für diese Bewertungen zu gelten habe (VB 103 S. 2).