70.81). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Angaben der Beschwerdeführerin zumindest plausibel. Nach dem Dargelegten und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_201/2017 vom 3. November 2017 E. 6.2.2 und 9C_676/2014 vom 2. April 2015 E. 5.2) ist auf die Angaben der Beschwerdeführerin abzustellen und von einer hypothetischen Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % sowie einem 20%-Anteil im Aufgabenbereich Haushalt auszugehen. 7. 7.1. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf den Bericht von RAD-Arzt Prof. Dr. med. C._____ vom 2. November 2021 (VB 49).