67 S. 3), und ergänzte auf Nachfrage der Abklärungsperson, dass sie womöglich mit zunehmendem Alter etwas weniger (ca. 70 %) gearbeitet hätte (VB 67 S. 3). Es gibt keine Hinweise darauf, dass diese Aussagen der – damals noch nicht anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführerin bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst worden sein könnten, weshalb diese Angaben gemäss der Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde stark zu gewichten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.4.3; 9C_481/2018 vom 17. August 2018 E. 3.2.1).