Die Beschwerdeführerin machte im Verlauf des IV-Verfahrens gleichbleibende Angaben zur Frage, in welchem Umfang sie im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. So gab sie bereits in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug vom 5. Februar 2020 an, ihre aktuelle/letzte Beschäftigung sei Tapeziererin in einem 80%-Pensum (VB 2 S. 6). Sowohl im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt vom 10. März 2020 als auch im Rahmen der Abklärung an Ort und Stelle vom 27. April 2022 hielt sie fest, dass sie im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 80– 100 % nachgehen würde (VB 19 S. 3;