Ebenso lag das selbständige Einkommen 2014 bei Fr. 23'700.00, während das unselbständige Einkommen aus der Anstellung bei der D._____ AG in diesem Jahr Fr. 20'116.00 betrug. In den Jahren zuvor hatte die Beschwerdeführerin jeweils höhere Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt, während das Einkommen bei der D._____ AG tiefer gewesen war. Das Einkommen aus der Tätigkeit bei der D._____ AG stellte somit über viele Jahre hinweg eine wesentliche Einkommensquelle dar und es zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin aus der Kombination der beiden Tätigkeiten ein stabiles Einkommen erzielte.