Diese Aussage deckt sich mit den vorhandenen echtzeitlichen Akten, wonach die Beschwerdeführerin bereits 2016 über zunehmende Beschwerden berichtete, Dr. med. F._____ eine fortschreitende Arthrose in beiden Sprunggelenken diagnostizierte, Dr. med. G._____ ihr eine OSG-Arthrodese nahelegte und im Jahr 2017 Infiltrationen zur Behandlung der Schmerzen durchgeführt wurden (E. 5.7. hiervor). Aufgrund dieser bereits 2016 bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen kann zur Ermittlung des hypothetischen Umfangs der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht auf die Jahre 2015–2017 abgestellt werden.