Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Anmeldung vom 5. Februar 2020 angab, dass seit 2016 eine gesundheitliche Beeinträchtigung aufgrund der Sprunggelenksbeschwerden bestehe (VB 2 S. 6). Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt vom 10. März 2020 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe aufgrund zunehmender Probleme/Schmerzen in den Fussgelenken ihr Pensum ab 2016 laufend reduzieren müssen (VB 19 S. 2). Diese Aussage deckt sich mit den vorhandenen echtzeitlichen Akten, wonach die Beschwerdeführerin bereits 2016 über zunehmende Beschwerden berichtete, Dr. med. F.__