6. Zur Ermittlung des Umfangs der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Honorarrechnungen aus der selbständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 sowie die Umsätze aus der selbständigen Tätigkeit der Jahre 2015–2017 (VB 67 S. 4 f.; 90 S. 2 f.).