Dass die Beschwerdeführerin die für sie besonders günstige Nebenerwerbstätigkeit bei der D._____ AG (sehr hoher Stundenlohn für eine leichte Hilfsarbeit; blockweise Arbeitseinsätze an Ausstellungen gut planbar/vereinbar mit selbständiger Tätigkeit) im Gesundheitsfall durch eine gewöhnliche Nebenerwerbstätigkeit ersetzt hätte, sei nicht plausibel. Vielmehr sei anzunehmen, dass dies nicht als lohnenswert erachtet worden wäre (VB 90 S. 3).