Es sei unbestritten, dass die von 1996–2019 ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit bei der D._____ AG (wo der Lebenspartner der Beschwerdeführerin seit 1995 in leitender Stellung tätig sei, siehe HR-Eintragungen) aus gesundheitsfremden Gründen weggefallen sei. Dass die Beschwerdeführerin die für sie besonders günstige Nebenerwerbstätigkeit bei der D._____ AG (sehr hoher Stundenlohn für eine leichte Hilfsarbeit; blockweise Arbeitseinsätze an Ausstellungen gut planbar/vereinbar mit selbständiger Tätigkeit) im Gesundheitsfall durch eine gewöhnliche Nebenerwerbstätigkeit ersetzt hätte, sei nicht plausibel.