Es bestehe kein Grund, von der Beurteilung im Abklärungsbericht abzuweichen, wonach die Frage nach der Höhe des Arbeitspensums der Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende im Gesundheitsfall auf der Basis der im Wesentlichen stabilen Geschäfts- bzw. Umsatzzahlen 2015– 2017 zu beantworten sei. Dies gelte insbesondere, da die Beschwerdeführerin vor Ort mit gut nachvollziehbarer Begründung (Schwere der handwerklichen Arbeit; fortgeschrittenes Alter) keine Erhöhung des -8- Arbeitspensums als Selbständigerwerbende im Gesundheitsfall geltend gemacht habe, sondern eher eine leichte Reduktion (von subjektiv 80 % auf 70 %) (VB 90 S. 2).