5.6. Die Abklärungsperson nahm am 18. April 2023 zu den Einwänden der Beschwerdeführerin betreffend deren Status Stellung (VB 90) und führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, die Behauptung, es liege eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende gesundheitliche Einschränkung seit 2010 vor, stehe im Widerspruch zu den Angaben der ersten Stunde der Beschwerdeführerin, wonach sie erst ab 2016 aufgrund einer beidseitigen Fussproblematik gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, und in denen sie eine Pensumsreduktion ab 2016 angegeben habe. Es sei jedoch erst ab 2018 eine Pensumsreduktion auszumachen.