Eine Auswertung der Rechnungen aus dem Jahr 2016 ergebe ein Arbeitspensum von 625 Stunden. Die betriebsüblichen Wochenarbeitszeiten im Jahr 2016 hätten 41.3 Stunden betragen; multipliziert mit 48 Arbeitswochen ergebe dies 1'982 Stunden. Ein Arbeitspensum von 625 Stunden entspreche demnach einem Pensum von ca. 32 %. Da die Beschwerdeführerin in den Jahren 2015 und 2017 praktisch die gleichen Umsätze wie im Jahr 2016 erzielt habe, werde im Gesundheitsfall auf der Basis der Geschäftsjahre 2015 bis 2017 von einem Arbeitspensum von 35 % als Selbständigerwerbende ausgegangen. Der Haushaltsanteil betrage 65 % (VB 67 S. 5).