Die Abklärungsperson führte aus, die Einsätze als Aushilfe bei der D._____ AG seien Ende 2019 aus gesundheitsfremden Gründen weggefallen. Die Aushilfstätigkeit sei daher für die Bestimmung des Erwerbspensums im Gesundheitsfall ab August 2020 nicht weiter relevant. Laut eigenen Angaben habe die Beschwerdeführerin das Arbeitspensum ab 2016 wegen Fussgelenksproblemen laufend reduziert.