5.5. Am 13. April 2022 fand die Abklärung an Ort und Stelle statt. Die Beschwerdeführerin gab vor Ort gegenüber der Abklärungsperson an, dass sie ohne gesundheitliche Probleme ihre Tätigkeit als selbständige Tapeziererin fortgesetzt hätte. Ihre Spezialtätigkeit wäre im Markt gefragt. Womöglich hätte sie mit zunehmendem Alter angesichts der Schwere der Arbeit etwas weniger gearbeitet, ca. 70 % (VB 67 S. 3).