5.4. Im Fragebogen für Arbeitgebende vom 15. November 2020 wurde von der D._____ AG ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei seit ca. 1990 bis Ende 2019 bei ihr angestellt gewesen, wobei es sich dabei um eine Beschäftigung als gelegentliche Aushilfe an Ausstellungen gehandelt habe. Der seit 2010 bestehende Grundlohn habe Fr. 50.00 zzgl. Fr. 5.00 Ferientagsentschädigung und Fr. 5.00 Feiertagsentschädigung betragen. Der angegebene Lohn habe der Arbeitsleistung entsprochen (VB 40 S. 5).