24septies Abs. 2 lit. b IVV). Wenn die versicherte Person im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als hundert Prozent entspricht, liegt Teilerwerbstätigkeit vor (Art. 24septies Abs. 2 lit. c IVV i.V.m. Art. 28a Abs. 3 IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung; vgl. auch Art. 16 ATSG sowie aArt. 28a Abs. 2 und 3 IVG).