einkommensmindernd ausgewirkt (Beschwerde S. 6 f.). Zudem müsse die unselbständige Tätigkeit bei der D._____ AG berücksichtigt werden (Beschwerde S. 9 f.). Weiter erweise sich die von der Beschwerdegegnerin angewandte Art der Ermittlung des hypothetischen Pensums im Gesundheitsfall als untauglich (Beschwerde S. 10 f.).