In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % (VB 49). Gestützt auf den Bericht vom 27. April 2022 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 13. April 2022 (VB 67) ging die Beschwerdegegnerin ferner ab August 2020 von einer Einschränkung von 3 % im Haushalt aus (VB 67). Unter Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung mit einer Aufteilung von 35 % Erwerbstätigkeit und 65 % Aufgabenbereich (Haushalt) resultiere damit bei einem Invaliditätsgrad von 30 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente (VB 112).