3. In der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2024 (VB 112) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf den Bericht von RAD-Arzt Prof. Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 2. November 2021 und ging im Wesentlichen davon aus, die Beschwerdeführerin sei ab dem Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahrs im November 2019 in ihrer angestammten Tätigkeit als Malerin voll arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % (VB 49).