Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Nach der Vornahme einer Abklärung an Ort und Stelle betreffend die Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich, durchgeführtem Vorbescheidverfahren, mehrfacher Rücksprache mit dem RAD und dem Einholen mehrerer ergänzender Stellungnahmen des Abklärungsdienstes wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. August 2024 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 13. August 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. August 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: