3018 KSH) stellte sich gemäss unmissverständlich dargestellter Kaskadenprüfung in Grafik 1 Anhang 1 KSH nur im Falle eines selbst mit Hilfsmitteln ungenügenden Sprachverständnisses und braucht daher vorliegend nicht beantwortet zu werden (vgl. das erwähnte Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2024 vom 7. August 2024 E. 6.3.2). Auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde, Rechtsbegehren 3) kann bei dieser Sachlage in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) verzichtet werden. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer leichten Hilflosigkeit infolge Sinnesschädigung damit zu Recht verneint.