4.3. Zusammenfassend erreicht die Beschwerdeführerin dank ihren Hilfsmitteln, den Hörgeräten, ein genügendes Sprachverständnis. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötige (Beschwerde, S. 11 f.; vgl. Rz. 3017 KSH letzter Punkt mit Verweis auf Rz. 3018 KSH) stellte sich gemäss unmissverständlich dargestellter Kaskadenprüfung in Grafik 1 Anhang 1 KSH nur im Falle eines selbst mit Hilfsmitteln ungenügenden Sprachverständnisses und braucht daher vorliegend nicht beantwortet zu werden (vgl. das erwähnte Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2024 vom 7. August 2024 E. 6.3.2).