4.2.5. Zudem wurde der Beschwerdeführerin aus fachärztlicher Sicht wiederholt ein verbessertes Sprachverständnis attestiert (VB 17 S. 2; 27 S. 5). Die Beschwerdeführerin verweist in ihren Vorbringen in Bezug auf das ungenügende Sprachverständnis (Beschwerde, S. 10 f.) auf die bei der Beschwerdeführerin ebenfalls vorliegende und an sich unbestritten gebliebene Sprachentwicklungsproblematik (aktiv; VB 13 S. 3 ff.; 14; 27 S. 5), welche jedoch nicht mit dem vorliegend massgeblichen Sprachverständnis (passiv) gleichzusetzen ist. Zudem wirken diesbezüglich nebst der Hörbeeinträchtigung weitere Faktoren, wie etwa familiäre Umstände, mit (VB 13 S. 2 ff.: