Folglich erreicht die Beschwerdeführerin dank dem Hilfsmittel ein genügendes Hörvermögen im Sinne von Rz. 3016 KSH (unter dem Schwellenwert) und damit auch ein genügendes Sprachverständnis, womit mit Blick auf Rz. 3017 (Punkt 3) KSH sowie die Grafik 1 in Anhang 1 der KSH kein Anspruch auf eine (leichte) Hilflosenentschädigung besteht. -7-