4.2.4. Ähnlich dem bundesgerichtlich zu beurteilenden Fall (vgl. E. 6.3.1 des besagten Urteils) gestaltet sich der vorliegende Sachverhalt: Während die Reaktionsschwelle bei der Beschwerdeführerin ohne Hörgeräte beidseits zwischen 65 und 100 dB liegt (VB 17 S. 2; 27 S. 5 f.) und damit den Schwellenwert von 55 dB gemäss Rz. 3016 KSH übersteigt, erreicht die Beschwerdeführerin mit Hörgeräten eine deutlich bessere Reaktionsschwelle von beidseits 30-50 dB (VB 6; 17 S. 2; 27 S. 6). Folglich erreicht die Beschwerdeführerin dank dem Hilfsmittel ein genügendes Hörvermögen im Sinne von Rz.