Dies stellt einen Ausfluss aus der der versicherten Person obliegenden Schadenminderungspflicht dar (vgl. Rz. 10001 KSH). Bei der Frage, was als "genügendes Sprachverständnis" zu verstehen ist, liegt es nahe, die Werte gemäss Rz. 3016 KSH heranzuziehen. Dies erkennt auch das BSV, wenn es im Rahmen des vorerwähnten bundesgerichtlichen Urteils (E. 6.2.2) vorbrachte "[i]nsbesondere müsse das Kriterium des Sprachverständnisses mit dem Hörgerät gemessen werden. In den meisten Fällen sei dies gleichbedeutend mit dem Erreichen der Schwellenwerte gemäss Ziff. 3016 KSH mit einem Hörgerät."