4.2.3. Gleichzeitig ist aber darauf hinzuweisen, dass auch ein Kind mit schwerer Hörschädigung im Sinne von Rz. 3016 KSH nicht automatisch Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat, sondern erst wenn es die in Rz. 3017 KSH aufgeführten Kriterien erfüllt (vgl. das erwähnte bundesgerichtliche Urteil an selber Stelle). Somit besteht etwa dann kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn das Kind mit Hilfsmitteln (namentlich Hörgeräten) ein genügendes Sprachverständnis erreicht (Rz. 3017 Punkt 3 KSH; vgl. E. 2.2. hiervor). Dies stellt einen Ausfluss aus der der versicherten Person obliegenden Schadenminderungspflicht dar (vgl. Rz. 10001 KSH).